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Erbschaftsteuer verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat die lange erwartete Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts veröffentlicht:

In dem Beschluss wird festgestellt, dass die Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, da sie an Werte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt. Der Gesetzgeber wird daher verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin ist das bisherige Recht weiter anwendbar (BVerfG vom 7.11.2006, Az. 1 BvL 10/02).

Bei der Neuregelung solle sich der Gesetzgeber auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als maßgeblichem Bewertungsziel orientieren. Er dürfe jedoch bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe durch Verschonungsregelungen den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände begünstigen. Die Begünstigungswirkungen müssten ausreichend zielgenau und innerhalb des Begünstigtenkreises möglichst gleichmäßig eintreten. Auch durch Differenzierungen beim Steuersatz könne eine steuerliche Lenkung erfolgen.

In der Wahl der Wertermittlungsmethode sei der Gesetzgeber grundsätzlich frei. Die Bewertungsmethoden müssten aber gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.

Im geltenden Erbschaftsteuerrecht sahen die Verfassungsrichter folgende Verstöße gegen den Gleichheitssatz:

Betriebsvermögen:

Die weitgehende Übernahme der Steuerbilanzwerte führe dazu, dass Betriebsvermögen in den meisten Fällen mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Steuerwert angesetzt wird. Diese Begünstigungswirkung trete völlig ungleichmäßig und damit willkürlich ein. Durch den Steuerbilanzwertansatz sei die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage davon abhängig, ob und in welchem Umfang der Erblasser oder Schenker bilanzpolitische Maßnahmen ergriffen hat. Zudem fehle es der Regelung an einer ausreichend zielgerichteten Ausgestaltung. Der Gesetzgeber wollte insbesondere mittelständische Personenunternehmen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlasten. Tendenziell werde aber gerade der Erwerb ertragstarker Unternehmen begünstigt, bei denen Entnahmen zur Begleichung der Erbschaftsteuerschuld am ehesten möglich seien. Das Fehlen eines Nachversteuerungsvorbehalts führe zusätzlich dazu, dass auch Erwerber eines Betriebsvermögens begünstigt werden, die das Unternehmen nicht fortführen.

Grundvermögen:

Bei bebauten Grundstücken werde durch das vereinfachte Ertragswertverfahren mit einem starren Einheitsvervielfältiger von 12,5 eine Bewertung mit dem gemeinen Wert regelmäßig verfehlt: Die Einzelergebnisse differierten in vielen Fällen zwischen weniger als 20% und über 100% des gemeinen Werts. Es sei offensichtlich, dass ein einheitlicher Vervielfältiger für bebaute Grundstücke ohne Berücksichtigung der Grundstücksart und der Lage zu erheblichen Bewertungsunterschieden führe.

Bei der Bewertung von Erbbaurechten und mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken (§ 148 BewG) werde der Grundbesitzwert des belasteten Grundstücks schematisch starr durch einheitliche Vervielfältigung des jährlichen Erbbauzinses mit dem Faktor 18,6 bestimmt, ohne dass die Restlaufzeit des Erbbaurechts oder das Fehlen einer Heimfallentschädigung berücksichtigt oder die Höhe des Erbbauzinses hinterfragt würden. Dies führe dazu, dass in einer Vielzahl von Fällen sowohl bei der Bewertung des Grundstücks als auch der des Erbbaurechts teils zugunsten des Erwerbers, teils zu seinen Lasten erheblich vom gemeinen Wert abgewichen wird.

Auch die Wertermittlung für unbebaute Grundstücke (§ 145 BewG) sei verfassungswidrig. Grund hierfür sei die bis Ende 2006 geltende Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1.1.1996, die die Preisentwicklung auf dem Grundstücksmarkt nicht ausreichend berücksichtigt.

Anteile an Kapitalgesellschaften:

Bei den zu schätzenden, nicht börsennotierten Anteilen führe der vom Gesetzgeber angeordnete Steuerbilanzwertansatz häufig zu Steuerwerten, die unter dem gemeinen Wert liegen. Dies gelte obwohl nach den gesetzlichen Vorgaben – anders als beim Betriebsvermögen – die Ertragsaussichten des Unternehmens zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus wirke sich die Übernahme der Steuerbilanzwerte für die Anteile an Kapitalgesellschaften in ganz unterschiedlicher Weise aus, da die Gesellschaften in höchst unterschiedlichem Maße in der Lage seien, von den Bilanzierungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.

Außerdem ergebe sich auch eine große Kluft gegenüber den übrigen Anteilen an Kapitalgesellschaften, deren Bewertung anhand des Kurswerts beziehungsweise aus zeitnahen Verkäufen abgeleitet erfolgt und darum im Regelfall zu deutlich höheren Werten führt.

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen:

Für den Betriebsteil ist der Ertragswert als Bewertungsziel vorgegeben. Damit werde bereits strukturell eine Erfassung der im Vermögenszuwachs liegenden Steigerung der Leistungsfähigkeit des Erben oder Beschenkten verfehlt. Die gesteigerte Leistungsfähigkeit spiegele sich nämlich nicht allein in dem aus dem Vermögen erzielbaren Ertrag, sondern auch in dem bei einer Veräußerung unter objektivierten Bedingungen erzielbaren Preis wieder.

Die Bewertung von Wohnteil und Betriebswohnungen orientiert sich am gemeinen Wert als Wertkategorie. Insoweit gelte das zum Grundvermögen Gesagte entsprechend.

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