Nach monatelangem Gezerre hat der Bundestag am 27. November 2008 die Reform der Erbschaftsteuer verabschiedet. Am 5. Dezember 2008 stimmte der Bundesrat der Gesetzesänderung zu. Das Gesetz setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts- urteils vom 7. November 2006 um, alle Vermögensarten auf Marktniveau zu erfassen. Die Reform tritt für Vermögensübertragungen ab dem 1. Januar 2009 in Kraft. Ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht besteht nur für Erbfälle aus den Jahren 2007 und 2008, nicht hingegen für Schenkungen.
Die Höherbewertung des Vermögens soll durch höhere Freibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel ausgeglichen werden. Für Ehegatten wird der Freibetrag von 307.000 € auf 500.000 € steigen, für Kinder von 205.000 € auf 400.000 € und für Enkel von 51.200 € auf 200.000 € (Steuerklasse I). Geschwister, Neffen und Nichten (Steuerklasse II) müssen wie andere Erben (Steuerklasse III) mehr Steuer zahlen, auch wenn der Freibetrag von 5.200 € beziehungsweise 10.300 € auf 20 000 € steigt. Die größte Steigerung der Freibeträge verzeichnen die eingetragenen Lebenspartner; sie können statt 5.200 € nun 500.000 € steuerfrei erben. Wie bisher bleiben Hausrat im Wert von 40.000 € und Gegenstände im Wert von 12.000 € steuerfrei. Der zusätzliche Versorgungsfreibetrag für Ehegatten von 256.000 € bleibt ebenfalls bestehen.
Der Steuertarif in der Steuerklasse I bleibt unverändert und beträgt je nach Vermögenshöhe weiter zwischen 7 und 30 %. In der Steuerklasse II und III steigt der Steuertarif bei einem Vermögenserwerb bis 6 Millionen € auf 30 %, darüber auf 50 %.
Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei, sofern sie nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Wird sie an die Kinder oder an Enkel vererbt, fällt nur dann keine Erbschaftsteuer an, wenn ein Elternteil bereits verstorben ist und die Fläche unter 200 qm beträgt und die Wohnimmobilie ebenfalls zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Der anteilige Grundstückswert, der auf die 200 qm übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern, sofern der persönliche Freibetrag bereits überschritten wurde. Wird die Wohnimmobilie allerdings innerhalb der 10-Jahres-Frist verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Es besteht lediglich dann eine Ausnahmemöglichkeit, wenn dafür zwingende Gründe“ vorliegen, zum Beispiel bei Tod oder Pflegebedürftigkeit.
Das Erben von Firmen kann bei bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Es wird zukünftig für Firmenerben zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist und nachträglich nicht rückgängig gemacht werden kann. Bei Nichteinhalten der Auflagen, gilt die normale Besteuerung.
Regelverschonung: Firmenerben, die den geerbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont, wenn die Lohnsumme nach sieben Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen. Bei Kleinstbetrieben wird ein gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 € gewährt.
Verschonungsoption: Firmenerben, die den geerbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden vollständig von der Erbschaftsteuer verschont, wenn die Lohnsumme nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.
Ausnahmen wird es für die Landwirtschaft geben.