Nach einem am 23. Dezember 2008 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VIII R 2/07) können Nachzahlungszinsen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Erstattungszinsen hingegen müssen weiterhin als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuert werden. Das Gericht ließ keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 12 Nr. 3 EStG.
Dies hat zur Folge, dass ein Steuerzahler, der einen voraussichtlichen Nachzahlungsbetrag vor der Überweisung an das Finanzamt gewinnbringend angelegt hat, die daraus erzielten Zinsen zu versteuern hat; ungeachtet dessen er vielleicht sogar im Gesamten einen Verlust erzieht hat! Auch im umgekehrten Fall bleibt der Steuerzahler auf seinen Kosten sitzen. Zahlt er im Laufe des Jahres zu viel Steuern und muss er deshalb einen Kredit aufnehmen, kann er die Sollzinsen nicht als Werbungskosten absetzen.
Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 darf das Finanzamt die tatsächlichen Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften nicht mehr berücksichtigen.