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Aufforderung auf Notizzettel kein Testament

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts München (31 Wx 042/08) stellt die auf einem Notizzettel eigenhändig geschriebene und unterschriebene Aufforderung, „anliegende“ Unterlagen dem Notar zu geben, „damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann“, mangels hinreichend sicher feststellbaren Testierwillens keine formwirksame letztwillige Verfügung dar.

Die Witwe des Erblassers hatte den Text eines gemeinschaftlichen Testaments niedergeschrieben, aber nicht unterschrieben. Der Erblasser hatte darunter den Zusatz: „Den Verfügungen dieses Testaments schließe ich mich an“ geschrieben und unterschrieben. Auf einem an seine Frau adressierten Notizzettel im Format hatte der Erblasser außerdem folgende Worte eigenhändig nieder- und unterschrieben: „Gib diese Unterlagen nach meinem Tode an den Notar, damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann. Auf Grund, dass der Längerlebende das Testament ändern kann, kannst Du ja später alles ändern.“ Nach Ansicht des Gerichts stellen beide Schriftstücke keine wirksamen letztwilligen Verfügungen dar. Das von der Witwe geschriebene, aber nicht von ihr eigenhändig unterzeichnete gemeinschaftliche Testament ist formunwirksam (vgl. § 2267 BGB). Beim Notizzettel des Erblassers fehlt es an einem ernstlichen Testierwillen.

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