Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. März 2009 (5 K 1396/05) gilt die ansonsten übliche Frist von einem Monat und drei Tagen für die Einreichung einer Klage dann nicht, wenn der Einspruchsbescheid per Fax versandt wurde.
Gemäß 47 Abs. 1 S. 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Das Finanzamt hatte im vorliegenden Fall die Einspruchsentscheidungen dem Kläger mittels Telefax übermittelt, da § 366 AO für die Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen keine förmliche Zustellung vorschreibt. Die durch Telefax übermittelte Einspruchsentscheidung muss vom empfangenden Telefaxgerät auch ausgedruckt sein. Denn erst mit dem Ausdruck ist sie zugegangen, d.h. schriftlich verkörpert derart in den Machtbereich des Bekanntgabeadressaten gelangt, dass diesem die Kenntnisnahme möglich ist. Ausweislich der Empfangsberichte auf den Kopien der mit der Klagebegründung übersandten Einspruchsentscheidungen sind diese dem Bevollmächtigten des Klägers allesamt übermittelt worden. Der Kläger konnte sich vorliegend nicht auf die Regelung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO berufen. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Telefax sei keine Übermittlung durch die Post oder damit vergleichbar, so das Gericht. Die zusätzlichen drei Tage dürfen daher nicht einbezogen werden. Es bleibe somit für die Einreichung der Klage nur ein Monat. Wegen Versäumung der Klagefrist kam auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.