Nach der Scheidung ist nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin (16 UF 149/08) der betreuende Elternteil des gemeinsamen achtjährigen Kindes nach neuem Unterhaltsrecht nicht verpflichtet, das Kind abweichend von der während der Ehe praktizierten Kindesbetreuung ganztägig in eine Fremdbetreuung zu geben, um selbst einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken. Selbst bei der Möglichkeit einer Fremdbetreuung im Hort in der Zeit zwischen 8.00 und 16.00 Uhr, kann von der betreuenden Mutter regelmäßig keine vollschichtige Erwerbstätigkeit erwartet werden.