Der Rechtsausschuss berät zurzeit über den Regierungsentwurf zur Reform des Güterrechts. Es ist davon auszugehen, dass die Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts ebenfalls zum 1. September 2009 in Kraft tritt. Bislang gilt: wer mit Schulden heiratet, dessen Anfangsvermögen wird später bei der Scheidung mit Null bewertet. Dies führt oft zu ungerechten Ergebnissen. Mit der Neuregelung zum Zugewinnausgleich soll nun auch negatives Anfangsvermögen berücksichtigt werden.
Beispiel: A heiratet B. A hat bei Beginn der Ehe 200.000 € Schulden, B hat kein Vermögen. A und B verdienen während ihrer langjährigen Ehe gut. Beide erwirtschaften während dieser Zeit je 250.000 €. Das Vermögen bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft beträgt somit bei A 50.000 € und bei B 250.000 €. Weil es nach bisherigem Recht kein negatives Anfangsvermögen gibt, beträgt der Zugewinn des A 50.000 €, das der B 250.000 €. Das bedeutet, dass die B dem A einen Zugewinn von 100.000 € bezahlen muss. Künftig würde der Zugewinn bei A und B jeweils 250.000 € betragen, so dass kein Zugewinn zu zahlen wäre.