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Testamentsvollstreckerhonorar: Neue Rheinische Tabelle auch bei hohen Nachlässen anwendbar

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 25. August 2009 (Az. 3 U 46/08) kann bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung des Testamentsvollstreckers die sogenannte Neue Rheinische Tabelle – auch bei einem Bruttonachlasswert von über drei Millionen Euro – als Anhalt herangezogen werden, sofern die Vollstreckungstätigkeit auch die Schuldenregulierung umfasst. Die Vorinstanz, das Landgericht Lübeck, war der Ansicht, dass die Tabelle grundsätzlich angewandt werden könne, aber im vorliegenden Fall ein Vergütungsgrundbetrag von 1 % anstatt der üblichen 2 % des Bruttonachlasswerts angemessen sei. Eine Erhöhung des Bruttonachlasswerts um die Vorausempfänge der Erben zu Lebzeiten findet hingegen nicht statt, so die Richter des Berufungsgerichts. Sofern der Testamentsvollstrecker sich mit dieser Problematik befassen musste, kann er dies im Rahmen von Zuschlägen berücksichtigen. Das Gericht befasste sich auch mit der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen der Anspruch des Testamentsvollstreckers auf eine angemessene Vergütung verwirkt sein könnte und entschied, dass dies nur bei schwerwiegenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen des Testamentsvollstreckers gegen seine Amtspflichten möglich ist.

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