Nach einem Urteil des Landgerichts Lüneburg (6 O 28/08) ist der Erbe ist bei Vorlage einer beglaubigten Abschrift eines notariellen Testaments in Verbindung mit der Niederschrift der Testamentseröffnung nicht verpflichtet sein Erbrecht gegenüber einer Bank zusätzlich durch einen Erbschein nachzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. ZEV 2005, 170 u. 388) reicht dies zum Nachweis der Erbenstellung aus. Das Urteil ist rechtskräftig nachdem die hiergegen eingelegte Berufung der Bank zum Oberlandesgericht Celle (3 U 111/08) – wohl wegen Aussichtlosigkeit – zurückgenommen wurde.
Die Bank stütze sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und verlangte einen Erbschein, für den die Erben insgesamt mehrere tausend Euro bezahlen mussten. Die Erben wollten diese Kosten und den entstandenen Zinsschaden von der kontoführenden Bank zu Recht erstattet haben.