Der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. November 2009 (XII ZR 173/06) entschieden, dass ein Ehegatte auch dann verpflichtet sein kann, dem Antrag des anderen Ehegatten auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Wenn die Ehegatten die mit Rücksicht auf eine infolge der Verluste zu erwartende geringere Steuerbelastung zur Verfügung stehenden Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide Ehegatten teilhaben, verwendet haben, ist es dem Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen verwehrt, für sich die getrennte steuerliche Veranlagung zu wählen. Der Ehegatte, der die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigerte, macht sich schadensersatzpflichtig.