Am 6. Januar 2010 trat rückwirkend zum 1. Januar 2010 die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. In der vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegebene Tabelle werden Unterhaltsleitlinien sowie Regelsätze für den Kindesunterhalt festgelegt. Die Anpassung war notwendig, weil zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld erhöht wurden.
Neben der Erhöhung des Kindergeldes von 164 € auf 184 € für das erste und zweite Kind und 190 € für das dritte Kind sowie für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 215 € wurde die Einkommensgrenze für den Kindergeldbezug bei erwachsenen Kindern von 7.680 € auf 8.004 € pro Jahr angehoben.
Die für jedes Kind beiden Elternteilen zustehenden steuerlichen Freibeträge für „das sächliche Existenzminimum“ (Kinderfreibetrag) und für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf steigen von 6.024 € auf 7.008 €. Dabei erhöht sich der Kinderfreibetrag von 3.864 € auf jetzt 4.368 € für beide Elternteile zusammen. Der gesetzliche Mindestunterhalt steigt rückwirkend zum 1. Januar 2010
– für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres von 281 € auf 317 €,
– für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres von 322 € auf 364 € und
– für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von 377 € auf 426 €.
Der unterhaltspflichtige Elternteil kann hiervon das h?lftige nun erh?hte Kindergeld abziehen.
Weitere steuerliche Vereinfachungen und Entlastungen sind die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und das neue Faktorverfahren bei der Lohnsteuer.