Anders als im Steuerrecht wird die Trennungsfrist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2010 (3 UF 162/09) im Familienrecht nicht dadurch unterbrochen, dass es nach der räumlichen Trennung der Ehegatten zu intimen Kontakten gekommen ist. Laut einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 14. September 2009 (6 WF 98/09) stellt ein Zeitraum von drei Monaten die Obergrenze dar, bis zu der noch ein „Zusammenleben über kürzere Zeit“ im Sinne des § 1567 Abs. 2 BGB und damit ein den Lauf des Trennungsjahres nicht beeinflussender Versöhnungsversuch angenommen werden kann.