Erfolgt eine Zuwendung „im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich“, ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshof vom 27. Januar 2010 (IV ZR 91/09) für die Pflichtteilsberechnung im Auslegungsweg zu ermitteln, ob der Erblasser damit eine Ausgleichung, eine Anrechnung oder kumulativ eine Ausgleichung und eine Anrechnung anordnen wollte. Ausschlaggebend für den Willen des Erblassers ist, so die Bundesrichter, ob mit seiner Zuwendung zugleich auch eine Enterbung des Empfängers mit bloßer Pflichtteilsberechtigung festgelegt (Anrechnung) oder aber nur klargestellt werden sollte, dass der Empfänger lediglich zeitlich vorgezogen bedacht wird, es im Übrigen aber bei den rechtlichen Wirkungen einer Zuwendung im Erbfall verbleiben soll (Ausgleichung).