Der Bundesgerichtshof hat am 10. März 2010 (VIII ZR 144/09) entschieden, dass bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen „ca.“-Zusatz enthält.
Die Wohnungsgröße wurde im vorliegenden Rechtsstreit im Mietvertrag mit „ca. 100 m2“ angegeben. Da die Wohnung lediglich über eine Wohnfläche von 81 m2 verfügte,
verlangten die Mieter Rückzahlung wegen überzahlter Miete. Das Amtsgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben. Die Mieter legten wegen des teilweisen Unterliegens Berufung ein. Das Landgericht wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass die Minderung nicht aus einer Wohnfläche von 100 m2, sondern mit Rücksicht auf die „ca.“-Angabe im Mietvertrag lediglich aus einer Fläche 95 m2 zu berechnen sei.
Die dagegen gerichtete Revision der Mieter hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass dem Zusatz „ca.“ für die Bemessung der Mietminderung keine Bedeutung zukommt. Die Minderung soll die Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit ausgleichen. Daraus folgt, dass die Höhe des Minderungsbetrages dem Umfang der Mangelhaftigkeit zu entsprechen hat. Die Mangelhaftigkeit liegt aber darin, dass die Wohnfläche mehr als 10% von der angegebenen Quadratmeterzahl abweicht. Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bekräftigt, dass die Abweichung von einer als Beschaffenheit vereinbarten Wohnfläche um mehr als zehn Prozent zum Nachteil des Mieters einen zur Minderung berechtigenden Sachmangel darstellt. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnfläche nur eine „ca.“-Angabe enthält (vgl. z.B. Urteil vom 22. April 2009, VIII ZR 86/08). Mit der jetzigen Entscheidung wird klargestellt, dass der relativierende Zusatz „ca.“ auch bei der Berechnung der Minderung keine zusätzliche Toleranzschwelle wie vorliegend vom Landgericht angenommen in Höhe von 5% rechtfertigt.