Der Bundesgerichtshof verwarf mit Beschluss vom 20. Mai 2010 (1 StR 577/09) die Revision des Angeklagten gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München II. Dieses hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte, ein Geschäftsführer einer US-amerikanischen Gesellschaft, schädigte Anleger um knapp drei Millionen Euro und unterließ es pflichtwidrig, eine inländische Steuererklärung abzugeben. Aufgrund seines dauerhaften Aufenthalts in Deutschland war er hier unbeschränkt steuerpflichtig. Der Angeklagte war der Ansicht, dass er nicht wegen Steuerhinterziehung hätte verurteilt werden dürfen, da er im Rahmen einer Durchsuchung eine Selbstanzeige erstattet und die von ihm hinterzogenen Steuern auch nachbezahlt hätte.
Die Richter waren der Auffassung, dass dem Steuerhinterzieher mit einer strafbefreienden Selbstanzeige aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu erlangen gegeben wird, wenn dieser durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen offenbart. Hinzukommen müsse insbesondere die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit.
Eine Strafbefreiung scheide dann aus, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt sei oder der Steuerhinterzieher nur diejenigen Taten offenbare, deren Aufdeckung er fürchte. Um in den Genuss der Straffreiheit zu gelangen, müsse der Steuerhinterzieher “reinen Tisch” machen. Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO). Dies gelte auch für solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen.