Frank Felix Höfer, LL.M.
jetzt unverbindlich anrufen:
0711 248 959-33

Focus 2024 Siegel PNG
Capital 2024 Siegel PNG

Mietspiegel der Nachbargemeinde zulässig

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Grundsatzurteil vom 16. Juni 2010 (VIII ZR 99/09) entschieden, dass Vermieter bei einer Mieterhöhung notfalls auch den Mietspiegel eines vergleichbaren Nachbarorts heranziehen können. Die Karlsruher Richter befanden, dass ein einfacher Mietspiegel grundsätzlich ausreiche, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Ein qualifizierter Mietspiegel mit wissenschaftlichem Gutachten eines vereidigten Sachverständigen muss dagegen nicht zwingend eingeholt werden. Dem Mieter bleibt vorbehalten, dass er begründete Einwände gegen die Zuverlässigkeit des örtlichen Mietspiegels erheben kann.

Die Richter gaben damit einem Vermieter Recht, der vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Backnang den Mietspiegel der Nachbarstadt Schorndorf herangezogen hatte, da diese von Lage, Größe und Infrastruktur eine mit Backnang vergleichbare Gemeinde sei und Backnang keinen eigenen Mietspiegel hatte. So verfügten beide Kommunen jeweils über einen S-Bahn-Anschluss und seien von Stuttgart ungefähr gleich weit entfernt.

Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass auch nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels im Jahr 2001 ein einfacher Mietspiegel alleinige Grundlage der dem Gericht obliegenden Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete sein kann. Zwar kommt dem einfachen Mietspiegel nicht die dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene gesetzliche Vermutungswirkung dahingehend zu, dass die im Mietspiegel genannten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben. Der einfache Mietspiegel stellt aber ein Indiz für diese Annahme dar. Ob diese Indizwirkung im Einzelfall zum Nachweis der Ortsüblichkeit der verlangten Miete ausreicht, hängt davon ab, welche Einwendungen der Mieter gegen den Erkenntniswert des Mietspiegels erhebt (z.B. fehlende Sachkunde, sachfremde Erwägungen, unzureichendes Datenmaterial). Im vorliegenden Fall hatte der Mieter jedoch keine Einwendungen erhoben, durch die die Indizwirkung des – einfachen – Mietspiegels für Schorndorf erschüttert worden ist. Das Landgericht Stuttgart hat sich somit zu Recht auf diesen Mietspiegel gestützt und die Ortsüblichkeit der vom Vermieter verlangten Miete festgestellt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert