Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1. Juli 2010 (C-194/08 u. C-471/08) stehen Arbeitnehmerinnen, die aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubt oder auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt sind, ihr monatliches Grundgehalt und diejenigen Gehaltszulagen weiter zu, die an ihre berufliche Stellung anknüpfen. Darunter fallen zum Beispiel Zulagen, die an eine leitende Position, an die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die berufliche Qualifikation gekoppelt sind.
Auf Zulagen und Vergütungen, mit denen Nachteile ausgeglichen werden sollen, die mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten unter besonderen Umständen verbunden sind, haben schwangere Arbeitnehmerinnen jedoch keinen Anspruch, wenn sie diese Tätigkeiten aufgrund ihrer Schwangerschaft tatsächlich nicht mehr ausüben. So hat eine Flugbegleiterin in der Position einer Kabinenchefin, die während ihrer Schwangerschaft vorübergehend eine Bürotätigkeit am Boden zugewiesen wird, während dieser Tätigkeit keinen Anspruch auf Zulagen für die Funktion als Kabinenchefin. Für die Dauer der schwangerschaftsbedingten anderen Beschäftigung hat die Arbeitnehmerin aber grundsätzlich Anspruch auf die mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Arbeitsentgelte und Zulagen.
Der EuGH weist in seinem Urteil darauf hin, dass Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub nicht mit Arbeitnehmerinnen, die tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz tätig sind, gleichgesetzt werden können. Daher können sie weder die Zahlung ihres Gesamtarbeitsentgelts, noch die Zahlung von Zulagen, die Nachteile der Tätigkeit ausgleichen sollen, verlangen. Die Mindestbezüge der Arbeitnehmerinnen während des Mutterschaftsurlaubs müssen aber dem vergleichbaren Lohn im Falle einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Erwerbstätigkeit entsprechen.