Das Bundesverfassungsgericht gab am 17. August 2010 bekannt, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) verfassungswidrig ist. Dies geht aus einem Grundsatzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07 u. 1 BvR 2464/07) hervor. Homosexuelle Lebenspartner dürfen bei der Erbschaftsteuer gegenüber Ehepartnern nicht benachteiligt werden. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz unvereinbar, homosexuelle Lebenspartner beim persönlichen Freibetrag und beim Steuersatz schlechter zu stellen, heißt es in der Begründung.Homosexuelle Lebenspartner lebten „wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft“. Auch ihnen komme bereits zu Lebzeiten das Vermögen ihres eingetragenen Lebenspartners zugute und sie erwarteten, den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes des Lebenspartners halten zu können, so die Richter.
Das höchste deutsche Gericht gab damit den Verfassungsbeschwerden eines Mannes und einer Frau statt, deren jeweilige Lebenspartner im Jahr 2001 und 2002 gestorben waren. Das Finanzamt setzte in beiden Fällen die Erbschaftsteuer nach einem Steuersatz der Klasse III fest und gewährte den geringsten Freibetrag in Höhe von damals 5.200 €. Bei Ehegatten betrug der Freibetrag 307.000 €. Die hiergegen erhobenen Klagen blieben jedoch vor den Finanzgerichten ohne Erfolg.
Nach dem Entwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht beabsichtigt. Das Verfassungsgericht befand nun, dass dies auch für die Steuersätze gelten muss und forderte die Regierung auf, bis zum 31. Dezember 2010 eine verfassungskonforme Neuregelung zu finden, die rückwirkend bis 2001 gilt.
Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz zum 1. Januar 2009 wurden zwar die Vorschriften zugunsten gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften geändert. Der persönliche Freibetrag sowie der Versorgungsfreibetrag für Lebenspartner und Ehegatten wurden zwar gleich bemessen, allerdings wurden bislang eingetragene Lebenspartner weiterhin wie Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert.