Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 2010 hat kein Bevollmächtigter die Befugnis, die Vollmacht eines weiteren Bevollmächtigten zu widerrufen. Vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit kann nur der Vollmachtgeber selbst darüber befinden, ob er eine von ihm erteilte Vollmacht widerrufen will. Nach Eintritt seiner Geschäftsunfähigkeit kann das Widerrufsrecht mangels abweichender Bestimmungen nur vom gesetzlichen Vertreter, also einem Betreuer oder einem Vollmachtsüberwachungsbetreuer gemäß § 1896 Abs. 3 BGB ausgeübt werden.