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Kinder müssen Elternunterhalt auch bei Streit zahlen

Mit Urteil vom 15. September 2010 (XII ZR 148/09) entschied der Bundesgerichtshof, dass erwachsene Kinder für den Unterhalt der pflegebedürftigen Eltern auch dann aufkommen müssen, wenn sie keine schöne Kindheit hatten.

Damit haben die Karlsruher Richter nochmals die grundsätzliche Unterhaltspflicht von erwachsenen Kindern gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern betont. Ein Wegfall der Unterhaltspflicht der Kinder bleibe auf wenige Ausnahmefälle beschränkt. Weder ein zerrüttetes Verhältnis, noch eine vermeintlich vernachlässigte Kindheit entbinden die Kinder von dieser Verpflichtung. Das Gesetz fordere familiäre Solidarität, auch wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis seit Jahrzehnten zerstritten war.

Der Sozialhilfeträger, der die Kosten für einen im Pflegeheim lebenden Elternteil übernommen hat, kann von dessen Kindern die Erstattung seiner Kosten verlangen. Der Kläger, Sohn einer psychisch kranken Mutter, die in einem Pflegeheim untergebracht war, weigerte sich, für die Heimkosten seiner inzwischen verstorbenen Mutter aufzukommen. Der Kläger argumentierte, dass seine Mutter ihn nie gut behandelt hätte. Daher wäre es für ihn eine unbillige Härte, wenn er nun für den Unterhalt seiner Mutter in Höhe von zirka 40.000 € aufkommen müsse.

Die Bundesrichter betonten erneut, dass die schicksalsbedingte Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf den Kläger es nicht rechtfertigten, die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden. Eine psychische Erkrankung der Mutter könne nicht als ein schuldhaftes Fehlverhalten betrachtet werden, aus dem ein Wegfall des Unterhaltsanspruches gegenüber dem Sohn folgen würde.

Nur im Ausnahmefall sei ein Wegfall der Unterhaltspflicht rechtens. Die Richter verwiesen hierbei auf ein Urteil aus dem Jahr 2004, dem sogenannten „Kriegsheimkehrer-Fall“. Dort hatte der psychisch kranke Vater für den Staat seine Gesundheit geopfert.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Kinder auch dann nicht für die Heimkosten der Eltern aufkommen, wenn dies mit erheblichen Einschnitten in den Lebensstandard oder die Altersvorsorge verbunden wäre.

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