Bislang durften in Deutschland nur Bußgelder aus Verkehrsverstößen in Österreich eingetrieben werden. “Knöllchen” aus anderen EU-Staaten konnte man bislang ignorieren. Konsequenzen waren nur dann zu befürchten, wenn man wieder in dieses Land einreiste. Am 28. Oktober 2010 trat nun das Gesetz zur Vollstreckung von europäischen Bußgeldern in Kraft. Damit können nun alle europäische Behörden deutsche Behörden beauftragen, Geldsanktionen ab 70 € (Geldbuße + Verwaltungskosten) einzutreiben. In den meisten europäischen Ländern reicht bereits eine geringe Ordnungswidrigkeit aus, um diese Grenze zu erreichen. Das Vollstreckungsabkommen mit Österreich bleibt weiter bestehen, so dass wie in der Vergangenheit bereits eine Geldsanktion von 25 € ausreicht, um diese in Deutschland zu vollstrecken.
Bei dem Gesetz geht es ausschließlich um Geldsanktionen. Anders als in dem Land, in dem der Verstoß begangen wurde, können die deutschen Behörden für Verstöße im Ausland keine Punkte in Flensburg geben und auch kein Fahrverbot verhängen.
Die Anträge der europäischen Behörden richten sich künftig an das Bundesamt für Justiz (BfJ), welches dem Betroffenen eine zweiwöchige Frist zu Stellungnahme einräumt. Anschließend entscheidet das BfJ, ob die Vollstreckung bewilligt wird. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen und die Angelegenheit wird dann vor Gericht verhandelt. Andernfalls wird das BfJ die Geldsanktion per Gerichtsvollzieher beitreiben.