Die Verfassungsbeschwerden dreier Erblasser richten sich gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrer Testierfreiheit eingeschränkt. Sie sind Eigentümer erheblichen, vererbbaren Vermögens, darunter Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie ein mittelständisches Unternehmen, das nach ihrem Vorbringen nicht unter die Steuerbefreiung beziehungsweise die steuerlichen Vergünstigungen nach dem ErbStG fällt. Sie wenden ein, dass die gesetzliche Ausgestaltung der Steuerbefreiung von Familienheimen sowohl gegenüber sonstigem Vermögen als auch im Hinblick auf die Wohnflächenbegrenzung gleichheitswidrig sei. Außerdem sei es diskriminierend, dass das Familienheim für Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner, nicht hingegen für verwandtschaftliche Einstandsgemeinschaften steuerfrei gestellt werde. Die Erbschaftsteuer stelle daher einen Anreiz dar, Betriebe oder Immobilien vor dem Erbfall zu veräußern und das Vermögen ins erbschaftsteuerfreie Ausland zu verlagern.
Am 3. Dezember 2010 wurde bekannt, dass die Karlsruher Richter mit Beschlüssen vom 30. Oktober 2010 (1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09), die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat. Die Verfassungsbeschwerden seien unzulässig, da sie die erforderliche Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer durch das seit 2009 geltende Erbschaftsteuergesetz nicht hinreichend erkennen lassen würde. Richten sich Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift oder einen sonstigen Hoheitsakt, so muss der Beschwerdeführer darlegen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Steuerpflichtig ist allein der Erbe, nicht der Erblasser, so dass es bereits an der Selbstbetroffenheit fehlt. Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts lassen die Testierfreiheit des Erblassers unberührt. Es ist allen potentiellen Erblassern weiterhin unbenommen, als Erben einzusetzen, wen sie wollen, und frei über die Zuwendung ihrer Vermögensgegenstände zu entscheiden. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GG umfasst, soweit er den Erblasser betrifft, lediglich dessen Recht zu vererben, das heißt die Testierfreiheit als Verfügungsbefugnis über den Tod hinaus, die auch durch eine ausschließlich an den Erben adressierte Erbschaftsteuer nicht ausgehöhlt werden darf.
Rechtlich musste sich das Verfassungsgericht nicht im Detail mit dem neuen ErbStG auseinandersetzen. Es bleibt daher abzuwarten, wie es bei Klagen von Erben entscheiden wird.