Die Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 1. Januar 2011 folgende Änderungen mit sich bringen:
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900 € auf 950 € erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es beim bisherigen Betrag von 770 €. Die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern werden ab 2011 angehoben.
Unterhaltspflicht gegenüber
– Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: von 900 € auf 950 €;
– Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: keine Änderung (770 €),
– anderen volljährigen Kinder: von 1.100 € auf 1.150 €,
– Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: von 1.000 € auf 1.050 €,
– Eltern: von 1.400 € auf 1.500 €,
Die Anpassung auf 950 € lehnt sich an die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 1. Januar 2011 an. Die übrigen Selbstbehalte sind wegen der nicht so engen familiären Bindungen und wegen des geringeren Schutzbedürfnisses der unterhaltsberechtigten Erwachsenen höher. Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe um 50 € erhöht. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer Betrag verbleiben.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 € erhöht. Darin sind 280 € (bisher 270 €) für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 1. Oktober 2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.
Die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Unterhaltsbeträge gehen – wie bereits 2010 – von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten kann einzelfallabhängig gegebenenfalls die Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht kommen. Die Änderungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat den vom Bundestag beschlossenen Existenzminimum-Berichten am 17. Dezember 2010 zustimmen wird.
Quelle: Zusammenfassung der Pressemeldung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2010
Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Weihnachtspause am 17. Dezember 2010 dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen für Hartz IV-Empfänger nicht zugestimmt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung kann damit vorerst nicht in Kraft treten. Nun wird der Vermittlungsausschuss am 7. Januar 2011 versuchen, erste Kompromissmöglichkeiten zu sondieren und auszuarbeiten.