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Bundesverfassungsgericht stärkt Unterhaltsansprüche Geschiedener

Wie am 11. Februar 2011 bekannt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht am 25. Januar 2011 (1 BvR 918/10)ein Urteil des Bundesgerichtshofes aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Damit stärkte das höchste deutsche Gericht die Ansprüche Geschiedener auf Unterhalt vom Ex-Partner. Es war der Ansicht, dass der Maßstab für den Unterhalt unabhängig davon bestimmt werden müsse, ob der unterhaltspflichtige Partner erneut geheiratet hat. Entscheidend seien die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung.

Die Frau war 24 Jahre lang verheiratet gewesen. Nach der Scheidung erhielt sie zunächst 618 Euro Unterhalt im Monat. Ihr geschiedener Ehemann heiratete erneut und wollte weniger Unterhalt zahlen. Das Amtsgericht bezog sich auf die vom Bundesgerichtshof in 2008 entwickelte Dreiteilungsmethode, die auch die Einkommensverhältnisse und den Bedarf des neuen Partners einbezieht, und setzte den Unterhalt der Frau auf 488 Euro herab. Danach werden die Einkünfte der beiden geschiedenen Ehepartner und des neuen Partners addiert und durch drei geteilt. Auf dieser Basis wird der Bedarf des früheren Partners berechnet. Der Bundesgerichtshof habe mit der Dreiteilungsmethode einen Systemwechsel eingeleitet. Er sei damit durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen zu weit gegangen, heißt es in dem Beschluss.

Die Verfassungsrichter befanden, dass diese Regelung den geschiedenen Ehegatten einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen nachfolgenden Ehegatten belaste. Sie widerspreche auch der Absicht des Gesetzgebers, der festgehalten hat, dass für den Unterhalt die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung ausschlaggebend sein sollen.

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