Tritt der Erbfall in der Wohlverhaltensphase ein, entsteht die Obliegenheit des Schuldners, die Hälfte des Wertes des Vermächtnisses an den Treuhänder abzuführen, erst mit der Annahme des Vermächtnisses.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. März 2011 (IX ZB 168/09) entschieden, dass der Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses, Pflichtteilsanspruchs oder auch die Ausschlagung einer Erbschaft keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO darstellt.