Der Bundesgerichtshof entschied am 1. Juni 2011 (VII ZR 91/10), dass dem Vermieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustehenden kann, wenn der Mieter dauerhaft und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters die Miete unpünktlich bezahlt.
Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Mietzins jeweils zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen ist. In der zu entscheidenden Angelegenheit erfolgte die Zahlung aber regelmäßig erst zur Monatsmitte oder gar noch später. Der Vermieter mahnte die unpünktliche Zahlung mehrfach ab und erhob schließlich Räumungsklage. Nach Klagabweisung der Vorinstanzen wandte sich der Vermieter an den BGH, der sich dessen Auffassung anschloss.
Die Karlsruher Richter sahen die fortwährende und trotz Abmahnung weiter verspätet eingegangene Mietzahlung eine so gravierende Pflichtverletzung dar, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 545 Abs. 1, Abs. 3 BGB rechtfertige. Dies gelte selbst dann, wenn der Mieter nur fahrlässig gehandelt habe und wegen eines vermeidbaren Irrtums fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er die Miete erst später habe zahlen müssen.