Der Bundesgerichtshof hat am 8. Juni 2011 über das Recht eines Anbieters zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion bei Diebstahl entschieden (VIII ZR 305/10). Der Beklagte stellte auf der Online-Plattform eBay eine Digitalkamera nebst Zubehör ein. Er beendete das Angebot vorzeitig und berief sich darauf, die Kamera sei ihm gestohlen worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger der Höchstbietende. Er forderte vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz seines Gebots und dem von ihm behaupteten Verkehrswert.
Gemäß § 10 Abs. 1 der AGB von eBay heißt es unter anderem: „Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“ Ergänzend wird auf der Website von eBay für jedermann zugänglich als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.
Die Karlsruher Richter bestätigten nun, dass der Anbieter berechtigt war, das Angebot im Falle eines Diebstahls zurückzunehmen. Die in den AGB von eBay enthaltene Bezugnahme auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung sei nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf würde auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter falle auch ein Diebstahl.