Das Finanzgericht Köln entschied mit Urteil vom 29. Juni 2011 (9 K 2690/09), dass § 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG auch auf die Fälle anwendbar ist, in denen zuerst die deutsche Erbschaftsteuer und anschließend die vergleichbare ausländische Erbschaftsteuer entstanden ist. Art 3 Abs. 1 GG gebiete es, dass Sachverhalte, in denen die deutsche Erbschaftsteuer vor der ausländischen Erbschaftsteuer entsteht mit denjenigen, bei denen die deutsche Erbschaftsteuer nach der ausländischen Erbschaftsteuer entsteht, gleichbehandelt werden müssen. Die im Ausland auf den Erwerb des Auslandsvermögens gezahlte Steuer kann auf die deutsche Erbschaftsteuer nur in dem Umfang angerechnet werden, in dem der Erwerb auch im Inland besteuert worden ist.