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Rechtstipp: Überstunden – Nachvollziehbar und detailliert belegen

Unser Rechtstipp zur Vergütung von Überstunden in der Eßlinger Zeitung vom 9./10. Juli 2011

Bei Mehrarbeit stellt sich oft die Frage, ob die Stunden bereits mit dem Monatslohn abgegolten sind, dem Arbeitnehmer Freizeitausgleich oder schlicht die Bezahlung der Überstunden zusteht. Eine klare Regelung könnte sich im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag finden. „Besteht keine Regelung, sind Überstunden wie normale Arbeitszeit zu vergüten“, erläutert Rechtsanwalt Frank Felix Höfer. „Nur Sonntagsarbeit ist regelmäßig durch Freizeit auszugleichen.“

Voraussetzung für die Vergütung von Überstunden sei, dass diese vom Arbeitgeber angeordnet, zumindest aber bewusst geduldet wurden. Macht der Arbeitnehmer von sich aus Überstunden, kann er keine Vergütung verlangen. Im Streitfall muss der Arbeitnehmer vor Gericht jede seiner Überstunden beweisen. Besteht im Unternehmen Gleitzeit, muss der Arbeitnehmer sogar jeden Arbeitstag nach Datum und Stunde aufschlüsseln, wie er seine reguläre Arbeitszeit gestaltet hat.

„Um sicher zu gehen, sollte der Arbeitnehmer seine Überstunden detailliert und nachvollziehbar auflisten und möglichst bald von seinem Vorgesetzten abzeichnen lassen“, so Höfer.

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