Mit Urteil vom 19. Juli 2011 (X ZR 140/10) schränkt der Bundesgerichtshof den Zugriff des Staates auf verschenkte Immobilien ein. Bislang konnten die Sozialleistungsträger auch Jahrzehnte nach einer Schenkung – zumeist eine Immobilie an die Kinder – diese zurückfordern, wenn der Schenker nunmehr seine Betreuung nicht mehr finanzieren kann. Der BGH entschied jetzt, dass der Staat nur noch auf Immobilien zurückgreifen kann, wenn die Schenkung noch keine zehn Jahre her ist, selbst dann wenn sich der Schenker an dem verschenkten Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht (Nießbrauch) eintragen ließ. Demnach kann der Schenker weiter selbst in der Wohnung oder dem Haus wohnen bleiben oder sich bei Fremdvermietung die Miete auszahlen lassen.