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Mütter müssen den Namen des Vaters nennen

Mit Urteil vom 9. November 2011 (XII ZR 136/09) entschied der Bundesgerichtshof, dass Mütter den Namen des Kindsvaters preisgeben müssen. Er schränkte damit das bisherige Schweigerecht der Mütter ein, die künftig nicht mehr den Namen des Mannes verheimlichen dürfen, mit dem sie ein Kind gezeugt haben. Mit dieser Entscheidung stärkte das Gericht das Recht von Männern, denen ein Kind untergeschoben wurde (sog. Kuckuckskinder). Geklagt hatte ein Mann, der mit der Kindsmutter in einer knapp zweijährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte und sich zunächst für den Vater des Kindes hielt und Unterhalt bezahlte. Als er herausfand, dass er nicht der leibliche Vater ist, wollte er von der Mutter den Namen des tatsächlichen Erzeugers wissen. Er wollte den leiblichen Vater auf Rückzahlung des von ihm gezahlten Unterhalts in Anspruch nehmen. Die Kindsmutter hingegen verweigerte die Auskunft. Die Karlsruher Richter bestätigten die Urteile der Vorinstanzen und gaben dem klagenden Mann Recht. Sie befanden, dass die Kindsmutter dem Mann helfen müsse, seinen wirtschaftlichen Schaden abzuwenden. Die Kindsmutter könne sich nicht auf den Schutz ihrer Privatsphäre zurückziehen, sondern schulde dem vermeintlichen Kindsvaters „nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.“ Bezweifelt wird, dass in der Praxis nun alle Mütter die Auskunft über den Erzeuger erteilen werden. Es ist davon auszugehen, dass sich viele auf einen One-Night-Stand berufen und behaupten werden, den Namen des Geschlechtspartners nicht zu wissen.

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