Der Bundesfinanzhof (BFH) teilte in einer Pressemeldung vom 16. November 2011 mit, dass er mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 (II R 9/11) die Verfassungsmäßigkeit, der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuer prüft und er das Bundesfinanzminsterium aufgefordert hat, dem Verfahren beizutreten. Die Überprüfung durch das oberste Finanzgericht kam nicht unerwartet. Bereits vor dem Inkrafttreten des neu gefassten Erbschaftsteuerrechts kamen erste Bedenken von Erbschaftsteuerexperten auf.
Dem jetzigen Verfahren liegt die Besteuerung eines Erbfalls aus dem Jahre 2009 zugrunde. Der Freibetrag des Klägers, der zu einem Viertel Miterbe seines verstorbenen Onkels wurde, beträgt 20.000 €, der Steuersatz 30 %. Der BFH hat nun zu prüfen, ob die Gleichstellung von Personen der (Erbschaft-) Steuerklasse II, zu denen Geschwister, Neffen und Nichten angehören mit denen der Steuerklasse III (fremde Dritte) verfassungskonform ist. Auch muss der BFH klären, ob deshalb gegen den Gleichheitssatz verstoßen wird, weil durch die Wahl bestimmter Gestaltungen (gewerbliche geprägte Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Vermögenserwerbs ermöglicht werden kann.