Am 10. Januar 2012 entschied das Oberlandesgericht Koblenz (5 U 1418/11) in einer am 15. Februar 2012 veröffentlichen Entscheidung, dass öffentliche Kundenparkplätze nicht komplett schnee- und eisfrei gehalten werden müssen und bei kleinen und gut sichtbaren vereisten Flächen vielmehr Vorsicht beim Benutzer geboten ist.
Der Kläger stürzte vor knapp zwei Jahren auf dem Weg vom Kundenparkplatz zu seiner Bankfiliale und zog sich eine Verletzung zu. Da die Bank nach seiner Ansicht den Parkplatz nicht vollständig geräumt hätte, begehrte der vor dem Landgericht Koblenz Schadensersatz und Schmerzensgeld. Diese wies die Klage ab. Zwar bestehe grundsätzlich die Verpflichtung, den Parkplatz so von Schnee und Eis zu befreien, dass dieser gefahrlos benutzt werden kann. Der Parkplatz sei an diesem Nachmittag aber gro�flächig von Eis befreit gewesen. Lediglich vereinzelt hätte es noch vereiste Stellen gegeben, denen der Kläger problemlos hätte ausweichen können. Einen Pflichtversto� der Bank konnte das Landgericht nicht erkennen. Der Kläger hätte seinen Sturz selbst zu verantworten. In der vom Kläger verfolgten Berufung teilte das OLG Koblenz in einem Beschluss mit, dass die Vorinstanz richtig entschieden und die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hätte. Es stellte dabei klar, dass die Bank keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten trifft als die Kommune. Daher unterlägen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht den gleichen Regeln. Daraufhin nahm der Kläger die Berufung zurück.