Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schränkte mit Urteil vom 22. März 2012 die Rechte leiblicher Väter ein. Die Straßburger Richter wiesen die Klagen zweier deutscher Väter auf rechtliche Anerkennung ihrer Vaterschaft ab und folgten damit den Entscheidungen der deutschen Gerichte. Einer der Väter ist nachgewiesen der biologische Vater, der andere vermutet es lediglich. Die Richter billigten es, dass der Erzeuger eines Kindes keine Möglichkeit bekommt, seine Vaterschaft rechtlich feststellen zu lassen, wenn die Mutter mit einem Mann in enger und sozialer Bindung zusammenlebt, der als rechtlicher Vater gilt. Die europäischen Richter waren der Auffassung, dass im Interesse des Kindeswohls in den zu entscheidenden Fällen die bestehende Familie vor Störungen geschützt bleiben soll. Sie sagten aber auch, dass es familiäre Konstellationen geben könnte, in denen das Begehren des biologischen Vaters als nicht so störend empfunden werden würde. In früheren Entscheidungen räumten die Straßburger Richter beim Kindesumgang des leiblichen Vaters mit seinem Kind gelegentliche Treffen ein.