Nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 3 BGB-Referenten-Entwurf des Bundesjustizministeriums vom 28. März 2012 soll zukünftig nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zustehen, soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Das Familiengericht überträgt auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kind nicht widerspricht.
Der Entwurf des Ministeriums sieht folglich vor, dass das gemeinsame Sorgerecht nicht mit ernannter verheirateter Eltern nicht kraft Gesetzes entsteht, sondern infolge gerichtlicher Übertragung.