Frank Felix Höfer, LL.M.
jetzt unverbindlich anrufen:
0711 248 959-33

Focus 2024 Siegel PNG
Capital 2024 Siegel PNG

Unbefristeter Unterhaltsanspruch bei 30-jähriger Ehe und Ausbildungsabbruch

Wie am 5. April 2012 bekannt wurde, hat das Oberlandesgericht Brandenburg am 21. Februar 2012 entschieden (10 UF 253/11), dass einer geschiedenen Ehefrau ein unbefristeter Unterhaltsanspruch bei einer über 30-jährigen Ehe und einem infolge der Eheschließung und der Kinderbetreuung erfolgten Abbruch ihrer Ausbildung zusteht. Die Richter haben die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen.

Seit der Reform des Unterhaltsrecht im Jahr 2008 gilt nach einer Ehescheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung. Der geringer verdienende Ehegatte hat gegen den früheren Ehegatten nach der Ehescheidung nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn er zum Beispiel ehebedingte Nachteile erlitten hatte und er mit seinen Einkünften den bisherigen Lebensstandard nicht aufrechterhalten kann (sog. Aufstockungsunterhalt).

Im zu entscheidenden Fall brach die heute 50-jährige Ehefrau mit 17 Jahren ihre Ausbildung ab, weil das erste gemeinsame Kind geboren wurde. Nach der Eheschließung holte sie aufgrund der Betreuung der zwei gemeinsamen Kinder keine Berufsausbildung mit einem Berufsabschluss nach, sondern übte lediglich verschiedene Nebentätigkeiten aus.

Der Ehemann wollte seine Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt auf einen angemessenen Zeitraum befristen. Nach Auffassung des OLG Brandenburg gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau ohne die Ehe, die Kinderbetreuung und die in der Ehe praktizierte Rollenverteilung auch heute ungelernten Tätigkeiten nachgehen würde. Diese Ansicht vertrat der Ehemann. Da die Ehefrau sich seinerzeit bereits seit einem Jahr in Ausbildung befand, sei nach allgemeiner Erfahrung auszugehen, dass sie diese auch abgeschlossen hätte, so die Richter. Sie hätte heutzutage ein dem Ehemann entsprechendes Einkommen erzielen können, so dass der Ehemann angesichts der über 30-jährigen Ehedauer unbefristet und ohne Abzüge den Einkommensunterschied ausgleichen müsse.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert