Mit Beschluss vom 18. April 2012 (Az XII ZB 325/11) entschied der Bundesgerichtshof, dass private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterliegen, selbst wenn das Kapitalwahlrecht nach Ende der Ehezeit und vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt wurde. Ein Ausgleich kann somit nur güterrechtlich durchgeführt werden.