Das Sozialgericht Saarbrücken hat am 9. Mai 2012 entschieden, dass die Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen auf Hartz-IV-Leistungen gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II rechtmäßig und verfassungskonform ist.
Das Gericht ist der Auffassung, dass die unterschiedliche Behandlung derjenigen Leistungsbezieher, die vor der Geburt eines Kindes erwerbstätig waren und derjenigen, die nicht erwerbstätig waren, durch Sinn und Zweck des Elterngeldes sachlich gerechtfertigt ist. Schließlich erleide der durch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung des Kindes erstgenannte Personenkreis Einkommenseinbußen, die durch das Elterngeld ausgeglichen werden sollen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber einen Ausgleich vorsieht, der sich an dem im vorgeburtlichen Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen orientiere. Demgegenüber erleide der zweite Personenkreis keine Einkommenseinbußen, so dass auch kein Ausgleich erfolgen könne.