Ab dem 21. Juni 2012 ändert sich durch das Inkrafttreten der Rom III-Verordnung (Rom III-VO, VO 1259/2010) das Internationale Scheidungsrecht grundlegend. Gemischtnationale Ehepaare können nun einvernehmlich festlegen, nach welchem Recht sich ihre Trennung beziehungsweise Ehescheidung richten soll. Bei fehlender Rechtswahl gilt nunmehr das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts. Es findet damit ein Wechsel vom Staatsangehörigkeits- zum Aufenthaltsprinzip statt. Bei einer Ehescheidung von zwei Ausländern mit gleicher Staatsangehörigkeit, die in Deutschland leben, findet jetzt deutsches Recht Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für Folgesachen. Bei einem im Ausland lebenden Deutschen gilt im damit künftig das ausländische Recht seines Aufenthaltsortes, so zum Beispiel bei „Mallorca-Rentner“ das spanische Recht.