Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2012 grundsätzlich den „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters“. Der Kammer greift der Entwurf aber zu kurz und weist daraufhin, dass ein Recht auf Umgang auch Pflichten beinhaltet. Schließlich sei gemäß § 1684 Abs. 1 BGB jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Dies müsse auch dem leiblichen Vater klar gemacht werden. Zudem sollen leibliche Väter, welche die Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung nicht erhoben haben, von dem neuen Umgangs- und Auskunftsrecht ausgeschlossen werden.