Das Oberlandesgericht München (12 UF 161/11) hat am 1. August 2012 eine Entscheidung des Amtsgerichts München bestätigt, wonach Weinvorrat dann kein Haushaltsgegenstand im Sinne des Eherechts ist, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern dessen Pflege – ähnlich wie bei einer Briefmarkensammlung – sich als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt.
Der Ehemann schaffte im Laufe der Ehejahre eine beträchtliche Sammlung wertvoller Weine an, hierunter auch ältere Jährgänge des Chateau Petrus. Während die Ehefrau nur gelegentlich Wein trank, kümmerte sich der Ehemann um den Bestand. Er dokumentierte anhand einer Liste die gesammelten Flaschen, überwachte zu welchem Zeitpunkt ein Konsum am besten in Frage kam und wählte entsprechende Weine zum Verzehr aus. Auch den Schlüssel zum Weinkeller hatte nur er.
Haushaltsgegenstände sind nach Auffassung des Gerichts alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen. Der Begriff sei darüber hinaus auch weit auszulegen. Daher würden grundsätzlich auch Vorräte an Nahrungsmitteln, die zwar keine Haushaltsgegenstände im eigentlichen Sinne darstellen, unter den Rechtsbegriff Haushaltsgegenstände fallen. Keine Haushaltsgegenstände seien aber diejenigen Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen. Auch die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt seien und den individuellen Interessen eines der Ehegatten dienten, fallen nach Auffassung des OLG München nicht unter den Begriff der Haushaltsgegenstände. Entscheidend sei bei der Betrachtung jeweils die Zweckbestimmung und Nutzung der Gegenstände im Einzelfall. Nicht zu den Haushaltsgegenständen gehörten daher etwa Münzsammlungen und Briefmarkensammlungen. Ebenso wenig erfasst seien Luxusweinbestände, sofern sie ausschließlich von einem der Ehepartner verwaltet werden.