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Erbverzichtsvertrag nicht sittenwidrig bei ALG II Bezug

Wie Mitte August 2012 bekannt wurde, hat das Sozialgericht Stuttgart am 8. März 2012 (S 15 AS 925/12 ER) im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dem Antragsteller darlehensweise Leistungen zu gewähren, obwohl dieser einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen hatte.

Der Antragsteller bezog seit Ende 2010 Arbeitslosengeld II. Im April 2011 schloss er mit seinem Vater, der ihm zuvor testamentarisch ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht in der Dachgeschosswohnung seines Wohnhauses eingeräumt hatte, einen Pflichtteilsverzichtsvertrag. Im Juni 2011 verstarb der Vater. Zunächst gewährte das Jobcenter die Leistungen weiter, lehnte dann aber einen weiteren Fortzahlungsantrag ab und begründete dies damit, dass der Antragsteller über verwertbares Vermögen verfüge, da der Pflichtteilsverzichtsvertrag sittenwidrig und daher unwirksam sei.

Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich bei dem Pflichtteilverzichtsvertrag weder um einen Vertrag zu Lasten Dritter, noch die Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichts damit zu begründen sei, dass der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit durch den Verzicht mit Schädigungsabsicht zu Lasten des Leitungsträgers aufrechterhalte. Der Pflichtteilsverzicht sei regelmäßig kein geeignetes Mittel, um zu Lasten des Leistungsträgers zu handeln, so das Stuttgarter Sozialgericht.

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