Der Bundesgerichtshof hat am 26. September 2012 (VIII ZR 330/11) entschieden, dass dem Vermieter auch dann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses zustehen kann, wenn er die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will. Das berufliche Interesse dürfe aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer bewertet werden, als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Im zu entscheidenden Fall wollte der Vermieter das Mietverhältnis beenden, damit seine Ehefrau ihre Anwaltskanzlei in die Wohnung verlegen könne. Die ersten beiden Instanzen (AG Charlottenburg und LG Berlin) hatten die Räumungsklage des Vermieters jedoch abgewiesen. Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses nicht geprüft habe, ob Härtegründe vorliegen.