Am 16. August 2012 ist die EuErbVO in Kraft getreten (sog. Rom IV-Verordnung). Unmittelbare Wirkung entfaltet sie aber erst ab dem 17. August 2015. Das heißt, die neue Verordnung ist – unabhängig vom Zeitpunkt der Testamentserrichtung – erst auf Todesfälle ab dem 17. August 2015 anwendbar. Sie gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien. Ferner gilt sie auch im Verhältnis zur Staatsangehörigen und Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten. Staatsverträge, die Deutschland mit der Türkei, dem Iran und den Nachfolgestaaten der Sowjetunion geschlossen hat, bleiben weiterhin vorrangig in Kraft.
Die Verordnung führt zu Änderungen und Ergänzungen beim Erbkollisionsrecht, der internationalen Zuständigkeit in Erbsachen, der Anerkennung und Vollstreckung erbrechtlicher Entscheidungen und zur Schaffung eines europäischen Nachlasszeugnisses. Künftig wird bei europäischen Erbangelegenheiten nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit abgestellt, sondern auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Für Erbfälle nach dem 17. August 2015 kann bereits jetzt schon jeder Testierende zugunsten des Rechts des Staates dem er angehört, eine Rechtswahl treffen. So kann zum Beispiel ein Mallorca-Rentner verhindern, dass sein Nachlass sich nach spanischen Recht richtet. Für Todesfälle vor dem 17. August 2015 gilt bei testamentarischer oder erbvertraglicher Verfügung eine Rechtswahlvermutung zugunsten des deutschen Rechts – nicht hingegen bei gesetzlicher Erbfolge.
Für Erbscheinsverfahren und Erbstreitigkeiten sind künftig ausschließlich die Gerichte oder sonstigen staatlichen Stellen (zum Beispiel Notare) im letzten gewöhnlichen Aufenthaltsstaat des Erblassers zuständig. Ausnahmen gibt es unter anderem bei Rechtswahl, rügeloser Einlassung und für die Entgegennahme erbrechtlicher Erklärungen (wie zum Beispiel Ausschlagung und Annahme der Erbschaft). Erbrechtlichen Entscheidungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und können vollstreckt werden.
Das neue europäische Nachlasszeugnis tritt neben den deutschen Erbschein und das Testamentsvollstreckerzeugnis. Das Nachlasszeugnis führt auch Vermächtnisnehmer und Nachlassgegenstände auf und dient der einfacheren Legitimierung im gesamten Geltungsbereich. Er ist auf sechs Monate befristet, kann aber verlängert werden.