Ab dem 1. Januar 2013 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Diese wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgebracht und legt in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. Unterhaltsleitlinien – u.a. Regelsätze für den Kindesunterhalt – fest. Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht sich dann für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 950 auf 1.000 Euro.
Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht sich dann für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 950 auf 1.000 Euro. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt auf 800 Euro. Die Anpassung berücksichtigt die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum Jahreswechsel. Zudem werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern angehoben. Der Kindesunterhalt hingegen wird 2013 nicht erhöht, da er sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag richtet, welcher 2013 nicht angehoben wird.
Unterhaltspflicht gegenüber: | Selbstbehalt bisher: | Selbstbehalt ab 2013: |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: | 950 Euro | 1.000 Euro |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: | 770 Euro | 800 Euro |
anderen volljährigen Kinder: | 1.150 Euro | 1.200 Euro |
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: | 1.050 Euro | 1.100 Euro |
Eltern: | 1.500 Euro | 1.600 Euro |