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Neues Sorgerecht für nichteheliche Väter

Am 19. Mai 2013 ist das neue Sorgerecht für unverheiratete Väter in Kraft getreten. Die neuen Regeln erleichtern den ledigen Vätern ein Sorgerecht für ihre Kinder zu erwirken, notfalls auch gegen den Willen der Kindsmutter. Der Vater soll nur dann von der gemeinsamen Sorge ausgeschlossen bleiben, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Daneben kann ein nicht verheirateter Vater nach den Neuregelungen auch beantragen, dass ihm die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind übertragen werden soll, wenn er dafür Gründe im Kindeswohlinteresse vorträgt.

Mit der Geburt hat zwar zunächst weiterhin die Mutter das alleinige Sorgerecht, der ledige Vater kann aber beim Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Dieses wird den Vätern künftig nur dann verwehrt, wenn dadurch das Wohl des Kindes beeinträchtigt wäre.

Das neue Sorgerecht ist eine Konsequenz aus mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 21. Juli 2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die Richter hatten die bisherige Begünstigung der Mutter gegenüber unehelichen Vätern mehrfach beanstandet. Nach bisherigem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur dann, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Wollte die Mutter das gemeinsame Sorgerecht mit dem – zumeist getrennt lebenden – Vater nicht, so war ihm die gemeinsame Sorge verwehrt. Eine gerichtliche Überprüfung war mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen.

Die fast dreijährige politische Umsetzung der geforderten Neuregelungen führte in Gerichtsverfahren häufig zu einem unbefriedigenden Ergebnis. Viele Richter beließen es bei der alleinigen Sorge der Mutter. Sie befürchteten negative Auswirkungen für die Kinder, wenn die Eltern Probleme auf der Paarebene hatten – auch dann, wenn diese von den Müttern nur vorgeschoben oder einseitig initiiert waren.

Damit bei unverheirateten Eltern zeitnah Klarheit in Sorgerechtsstreitigkeiten besteht, findet ein abgestuftes Verfahren statt:

1. Verwehrt die Kindsmutter ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge, kann der Vater zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Ist dieser Weg für den Vater von vornherein nicht Erfolg versprechend, kann er auch gleich einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen.

2. Im familiengerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Gibt die Kindsmutter keine Stellungnahme ab und werden dem Familiengericht auch auf sonstige Weise keine Gründe bekannt, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, soll das Gericht in einem schriftlichen Verfahren – also ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern – entscheiden.

Das vereinfachte schriftliche Verfahren findet allerdings nicht statt, wenn dem Gericht derartige Gründe bekannt werden. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist nur noch dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes erforderlich ist. Dies trägt einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach bei Streit um das Sorgerecht häufig Gründe vorgebracht werden, die mit dem Kindeswohl nichts zu tun haben, sondern aus der Trennung der Eltern resultieren. Das Familiengericht spricht dem Vater künftig das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht, sogenannte negative Kindeswohlprüfung.

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