Der Bundesfinanzhof hat am 19. Juni 2013 (Az. II R 10/12) entschieden, dass im Ausland bereits gezahlte Erbschaftsteuer – für die im Inland eine Anrechnung nicht vorgesehen ist – bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer unberücksichtigt bleibt.
Die Klägerin musste als Miterben ihrer verstorbenen Großtante für unter anderem in Frankreich befindliches Bank- und Wertpapiervermögen französische Erbschaftsteuer mit einem Steuersatz von 55 Prozent versteuern. In Deutschland unterliegt dieses Vermögen ebenfalls der Erbschaftsteuer.
Da das Vermögen nach deutschem Recht zum Inlandsvermögen zählt, greift die geltende Anrechnungsvorschrift nicht. Da seinerzeit kein Abkommen mit Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) in Erbangelegenheit bestand, setzte das Finanzamt die deutsche Erbschaftsteuer entsprechend fest und rechnete die französische Erbschaftsteuer weder auf die deutsche Erbschaftsteuer an noch zog es sie von deren Bemessungsgrundlage ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung des Finanzamts und des Finanzgerichts Stuttgart bestätigt. Nach Auffassung der Bundesrichter steht weder das Unionsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entgegen noch verlangten das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention, dass ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet oder als Nachlassverbindlichkeit von deren Bemessungsgrundlage abgezogen werden muss. Der BFH hat aber darauf hingewiesen, dass bei einer übermäßigen Steuerbelastung Billigkeitsmaßnahmen erforderlich sein könnten.
Seit dem 3. April 2009 besteht nun ein DBA mit Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen. Die Entscheidung ist aber weiterhin im Verhältnis zu Staaten von Bedeutung, mit denen kein DBA in Erbangelegenheiten besteht und die für die Erhebung von Erbschaftsteuer an den Wohnsitz oder Sitz des Schuldners von Kapitalforderungen des Erblassers anknüpfen.