Das OLG Hamm entschied mit Beschluss vom 26. Juli 2013 (15 W 248/13), dass die nach einem Erbfall notwendige Grundbuchberichtigung auch ohne Erbschein erfolgen kann, wenn sich die Erbfolge aus einer dem Grundbuchamt vorliegenden öffentlichen Testamentsurkunde ergibt.
Die im Jahre 2012 und 2013 verstorbenen Eheleute hatten sich in einem Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und ihre beiden Kinder u.a. zu „Nacherben“ mit einer Quote von 50% bestimmt. Nach dem Tod der Eheleute wollten die Kinder für ein im Nachlass befindliches Grundstück sich beim Grundbuchamt als Eigentümer eintragen lassen. Das Grundbuchamt erließ einen Zwischenbescheid und verlangte von den Erben, dass sie ihre Erbenstellung durch einen Erbschein nachweisen, da der Wortlaut im Erbvertrag nicht widerspruchsfrei sei (sollen die Kinder Schlusserben oder Nacherben des Erstversterbenden sein; bei letzterem wäre unklar, wer Erbe des überlebenden Elternteils werden sollte). Die Kinder wollten aus Kostengründen keinen Erbschein beantragen.
Das OLG Hamm gab der Beschwerde der Kinder Recht. Nach der Grundbuchordnung (GBO) könne ein in einer öffentlichen Urkunde enthaltenes Testament Grundlage einer Grundbuchberichtigung sein. Das gelte auch dann, wenn das Grundbuchamt die sich aus dem Testament ergebende Erbfolge erst im Wege der Auslegung und unter Berücksichtigung gesetzlicher Auslegungsvorschriften ermitteln könne. Nur bei Zweifeln tatsächlicher Art, wenn weiterer Sachverhalt aufzuklären sei, könne ein Erbschein verlangt werden. Das sei vorliegend nicht der Fall.
Die Richter befanden, dass die Auslegung des Erbvertrages, der die Kinder als „unsere Erben“ bezeichne, dazu führe, dass auch bei Annahme einer Vor- und Nacherbfolge nach dem erstversterbenden Elternteil zusätzlich eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder nach dem letztversterbenden Elternteil gewollt sei. Demnach stehe in jedem Fall fest, dass beide Kinder Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes geworden seien.