Wie gestern bekannt wurde, hat das OLG Hamm am 16. August 2013 entschieden (3 UF 43/13), dass ein an einer Demenz vom Typ Alzheimer Erkrankter geschieden werden kann, wenn die Eheleute seit mehr als einem Jahr getrennt leben, der Erkrankte im Zusammenhang mit der Trennung einen natürlichen Willen zur Scheidung und Trennung gefasst und er die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt hat.
Der Ehemann (über 60 Jahre alt), seinerzeit bereits an Alzheimer erkrankt, heiratete im Frühjahr 2011 eine zirka 20 Jahre jüngere Frau. Nach gut achtmonatigem Zusammenleben kam es zur Trennung der Eheleute. Die für den Ehemann bestellte Betreuerin reichte im Jahr 2013 Antrag auf Ehescheidung ein. Die Ehefrau behauptete hingegen, dass ihr Ehemann an der Ehe festhalten wolle und trat der Scheidung entgegen. Das Familiengericht schied die Eheleute. Auch die von der Ehefrau eingelegte Beschwerde beim Oberlandesgericht Hamm bestätigte die ausgesprochene Scheidung.
Das Beschwerdegericht sah die Ehe als gescheitert an. Die Scheidung sei von der Betreuerin wirksam beantragt und vom zuständigen Betreuungsgericht genehmigt worden. Aus Sicht des Ehemannes sei die Ehe zerrüttet, eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten. Nachdem die Eheleute länger als ein Jahr getrennt lebten, lägen die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen vor, auch wenn die Antragsgegnerin an der Ehe festhalten wolle.
Dass sich der Ehemann mit einer Trennungs- und Scheidungsabsicht von seiner Ehefrau getrennt habe, habe die vom Familiengericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Bei einer im Frühjahr 2012 im Rahmen seines Betreuungsverfahren durchgeführten richterlichen Anhörung habe der Ehemann seinen Willen zur Trennung und Scheidung klar geäußert und zu diesem Zeitpunkt trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch wirksam äußern können. Eine fachärztliche Stellungnahme hätte dies zudem bestätigt. Im Zeitpunkt der Anhörung im familiengerichtlichen Verfahren sei die Erkrankung zwar schon so weit fortgeschritten, dass der Ehemann die Bedeutung der Ehe und die einer Scheidung nicht mehr habe erfassen können. Das würde jedoch nicht die Scheidung verbieten, zumal sich der Ehemann aufgrund des Fortschritts seiner Erkrankung bereits in einem Zustand äußerster Eheferne befinde und sein zuvor gefasster Scheidungswille sicher feststellbar sei.