Der Bundesgerichtshof hat am 16. Oktober 2013 entschieden (XII ZV 277/12), dass ein Lottogewinn eines Ehegatten im Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.
Die Eheleute waren seit vielen Jahren getrennt. Der Ehemann und seine neue Lebensgefährtin konnten sich Ende 2008 über einen Lottogewinn von knapp einer Million Euro freuen. Anfang 2009 reichte die Ehefrau beim Familiengericht einen Antrag auf Ehescheidung ein. Im Oktober 2009 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Anschließend verlangte die Ehefrau einen Zugewinnausgleich von 242.500 Euro unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Ehemann entfallenden Anteils an dem Lottogewinn. Das Familiengericht hatte den Lottogewinn des Ehemannes bei der Berechnung seines Endvermögens berücksichtigt und dem Antrag der Ehefrau in vollem Umfang stattgegeben (AG Mönchengladbach, Beschluss vom 29. Juni 2011, 39 F 232/10). Auf die Beschwerde des Ehemannes änderte das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung ab und verurteilte den Ehemann lediglich zur Zahlung von knapp 8.000 Euro (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2011 (II-5 UF 183/11). Gegen die Entscheidung legte die Ehefrau Rechtsbeschwerde ein, woraufhin der Bundesgerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichts aufhob und die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherstellte.
Im vorliegenden Fall kam es darauf an, ob der vom Ehemann erzielte Lottogewinn ein privilegiertes Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB darstellt und somit bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleibt. Der BGH hat im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung entschieden, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden könne, schon weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liege. Der Bundesgerichtshof verneinte zudem die Frage, ob der Ehemann die Zahlung des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB verweigern könnte. Allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründe noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Gleiches gelte für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft habe, weil das Recht des Zugewinnausgleichs – abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen – bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheide. Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führe nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen seien.